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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungsverträge der Göttinger Immoservice GmbH (GIS). Sie bilden die rechtliche Grundlage für sämtliche von uns erbrachten Leistungen. Der Markenname Gartenservice Krause ist vollständig in die Göttinger Immoservice GmbH integriert, weshalb er im weiteren Text nicht gesondert aufgeführt wird. Alle Bestimmungen dieser AGB beziehen sich somit auch auf Dienstleistungen, die unter dem Namen Gartenservice Krause erbracht werden.  

 

1. Allgemeines  

Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit der GIS erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Widersprechende Bedingungen sind ungültig. Die Angebote der GIS sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die GIS.  

 

2. Leistungen  

Bei einer Qualitätsabweichung vom vereinbarten Standard erklärt sich die GIS bereit, nach zeitnahem Hinweis des Auftraggebers in Textform, die gerügte Dienstleistung zu überprüfen und an das vereinbarte Dienstleistungsniveau anzupassen.  

 

3. Winterdienst  

Die Winterdienstleistungen werden gemäß den örtlichen Gemeindereinigungssatzungen bei winterlichen Witterungsverhältnissen erbracht und setzen ein, sobald die Schneehöhe etwa 1 cm erreicht oder Glätte vorherrscht. Die Räumung erfolgt maximal zweimal täglich bei anhaltendem Schneefall. Unsere Mitarbeiter sind eigenverantwortlich dafür zuständig, die Notwendigkeit eines Winterdiensteinsatzes rechtzeitig zu erkennen.  

Der im Rahmen des Winterdienstes anfallende Schnee wird, sofern es die Zugänge und Einfahrten nicht behindert, an den Rändern der zu räumenden Flächen abgelagert. Eine Abfuhr des Schnees sowie die Entfernung von durch Schnee abgebrochenen Ästen oder Bäumen ist nicht im Standardumfang enthalten und erfolgt nur gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung. Ebenfalls nicht im Preis inbegriffen ist eine Entfernung des Streuguts am Ende der Saison.  

Nicht im Standardleistungsumfang enthalten sind das Entfernen von Eisplatten an Regenrinnen oder Fallrohren, das Beseitigen von im Winter angesammelten Eisplatten, sowie die Räumung von Dachlawinen, Eiszapfen und Schneematsch, der durch Tauwetter entsteht. Dies gilt auch für die Beseitigung von Glätte durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser und Schneeverwehungen.  

Zusätzlich erfolgt die Beseitigung von Schnee oder überfrierender Nässe, die von ungereinigten Nachbargrundstücken oder durch städtische Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege gelangt, erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache gegen zusätzliche Bezahlung. Der Dienstleister haftet für Personenschäden nur dann, wenn der Kunde zuvor schriftlich auf einen mangelhaften Räumungszustand hingewiesen hat. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die das Erreichen des Grundstücks verhindern und somit eine Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen unmöglich machen, liegt keine Vertragsverletzung vor. Die GIS verpflichtet sich jedoch, den Einsatz so schnell wie möglich nach Wegfall der Hindernisse durchzuführen, sofern eine Gefährdung der Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugänglichkeit des Grundstücks zu gewährleisten. Zudem muss während der Räumungsarbeiten ein Parkplatz bereitgestellt werden, und falls die Größe des Objekts es erfordert, ist auch ein Platz für den Streugutbehälter zu schaffen.  

Winterdiensteinsätze erfolgen automatisch in der Wintersaison, die vom 1. November bis zum 15. April andauert. Einsätze vor oder nach dieser Zeit werden nur nach vorheriger Absprache und gegen eine gesonderte Pauschale durchgeführt.  

 

4. Gartenservice  

Die Gartenarbeiten umfassen sämtliche Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung und Verschönerung von Grünflächen erforderlich sind. Hierzu gehört unter anderem die Rasenpflege, bei der der Rasen regelmäßig und an die Geländebedingungen angepasst gemäht wird. Das Schnittgut wird vor Ort gemulcht und kann zur natürlichen Düngung auf der Rasenfläche verbleiben. Sollte eine Entsorgung des Rasenschnitts gewünscht sein, bieten wir diesen Service gegen eine gesonderte Berechnung an. Auf Anfrage ergänzen wir die Grundpflege durch spezialisierte Dienstleistungen wie Düngung, Bewässerung, Vertikutieren und Belüften des Rasens, die individuell und nach gesonderter Absprache durchgeführt werden.  

Die Beetpflege umfasst das regelmäßige Jäten von Unkraut, das Lockern des Bodens sowie die Pflege von Blumenbeeten. Neupflanzungen sind ebenfalls möglich und werden nach gesonderter Absprache abgerechnet. Beim Strauch-, Hecken- und Gehölzschnitt führen wir saisonale Rückschnitte durch, wobei der natürliche Wuchs und die Form der Pflanzen erhalten bleiben. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz sind stärkere Rückschnitte nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar erlaubt, während in der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis zum 30. Juni das Schneiden von Hecken untersagt ist. Außerhalb dieser Zeiträume sind lediglich Formschnitte zulässig. Baumpflege und Fällungen sind von diesen Arbeiten ausgenommen und müssen separat beauftragt werden.  

Das Entfernen von Laub auf Rasenflächen, Gehwegen und in Beeten erfolgt je nach Bedarf während der Herbst- und Wintermonate. Ebenso bieten wir die regelmäßige Entfernung von Unkraut auf befestigten Wegen, Einfahrten und Terrassen an, wobei ausschließlich mechanische Methoden zum Einsatz kommen, da der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtern auf diesen Flächen gesetzlich verboten ist, um Umweltbelastungen zu vermeiden.  

Weitere Dienstleistungen wie die Entfernung von Wurzeln, das Fräsen von Baumstümpfen oder die Neugestaltung von Gartenanlagen sind gesondert zu beauftragen und werden nach Aufwand berechnet. Die Häufigkeit, der Umfang und die Zeitpunkte unserer Dienstleistungen werden in individuellen Angeboten festgelegt, die auf die spezifischen Bedürfnisse jedes Kunden abgestimmt sind.  

 

 

5. Pflichten des Auftraggebers  

Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Weicht der übernommene Pflegezustand der Immobilie deutlich von dem besichtigten Zustand bei Angebotserstellung ab, kann die GIS innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbeginn ein Angebot für den erhöhten Einmalaufwand unterbreiten. Wird diese Beauftragung durch den Auftraggeber nicht übernommen, so behält sich die GIS vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber stellt der GIS ohne Berechnung die erforderlichen Schlüssel, Zugang zu fließendem kaltem Wasser und Strom zur Verfügung. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber der GIS einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien und Maschinen. 

  
 6. Vergütungen  

Die gestellten Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Die GIS kann für einen solchen Fall zudem die Durchführung der weiteren Dienstleistung einseitig einstellen. Bei Gefahr in Verzug ist die GIS berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. Die Rechnungsbeträge für die monatlich erbrachten Leistungen sind, sofern im Vertrag keine abweichenden Zahlungsmodalitäten festgelegt wurden, bis spätestens zum 15. des Monats, der der Leistungserbringung vorausgeht, zu entrichten. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen der GIS in Verzug, so ist die GIS berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung ihrer eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers oder wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Erlass des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist die GIS zur sofortigen Einstellung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung berechtigt. Die GIS hat in diesen Fällen zudem das Recht, einseitig den Dienstleistungsvertrag fristlos zu kündigen. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch die GIS anerkannt.  

 

7. Preisanpassungsklausel  

Wegen der Lohnintensität der von der GIS zu erbringenden Leistungen ist die GIS u. a. bei einer Änderung der Tariflöhne der IG-Bauen-Agrar-Umwelt, der Sozialbeitragsleistungen, der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und/oder des Mindestentgelts nach dem Entsendegesetz oder sonstiger gesetzlicher Mehraufwände berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.  

 
 8. Haftung  

Die Haftung der GIS für nachweislich durch sie oder ihre Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachte Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen ihres Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen je Versicherungsfall 10 Mio. EUR pauschal für versicherte Personen und/oder Sachschäden und 1 Mio. EUR für versicherte Vermögensschäden. Alle Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, begrenzt auf das 2-fache je Versicherungsjahr.  

 

9. Betriebsübergang  

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein Betriebsübergang gemäß §613a BGB nicht stattfindet. Die GIS übernimmt bei der Leistungserbringung weder Mitarbeiter noch Kunden noch Gerätschaften des Auftraggebers. Für den Fall der gerichtlichen Feststellung eines Betriebsübergangs stellt der Auftraggeber die GIS von den dadurch entstehenden Kosten und Verpflichtungen frei.  

10. Datenschutz  

Die Erhebung und die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers oder dessen Vertreters durch die GIS erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO ausschließlich zur Leistungserbringung und Vertragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.  

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Verschwiegenheit darüber zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.  

 

11. Salvatorische Klausel  

Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.  

 

12. Gerichtsstand/ Außergerichtliches Schlichtungsverfahren  

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Dienstleistungsvertrag und dem Leistungsverzeichnis wird der Sitz der GIS vereinbart. Die GIS nimmt nicht am außergerichtlichen Schlichtungsverfahren gemäß § 36 VSBG teil; ein Schlichtungsverfahren wird daher in jedem Einzelfall ausgeschlossen.  

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